Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetz (GMG) die Bedingungen für gesetzlich Versicherte geändert, wenn diese eine Kinderwunschbehandlung unter Anwendung der Methoden der Insemination (IUI), der In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder der Intrazyplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) benötigen.
Aktuell ist die Kostenübernahmesituation bei den einzelnen Krankenkassen sehr unterschiedlich. Auskunft darüber, welche Kosten im Detail erstattet werden, erteilt Ihnen die jeweilige Krankenkasse. Gerne können Sie uns auch zu diesem Thema ansprechen.
Die Zahl der Behandlungszyklen, für die die gesetzliche Krankenkasse die Kosten anteilig übernimmt, ist begrenzt. So übernimmt sie anteilig die Kosten für maximal:
- 8 Inseminationszyklen ohne hormonelle Stimulation
- 3 Inseminationszyklen mit hormoneller Stimulation
- 3 IVF- oder ICSI-Behandlungszyklen
Nach der Geburt eines Kindes entsteht ein neuer Anspruch auf eine anteilige Kostenbeteiligung. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden zur Zeit kontrovers diskutiert.
Nach Auskunft von im Sozialrecht erfahrenen Juristen besteht bereits ein erneuter Anspruch, sobald eine sogenennte ‚klinische Schwangerschaft‘ eingetreten ist, diese jedoch als Fehlgeburt oder Eileiterschwangerschaft geendet ist.
In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnden Ärzte.
Die anteilige Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist desweiteren an bestimmte Bedingungen geknüpft. Diese sind wie folgt:
- das Kinderwunschpaar muss miteinander verheiratet sein * beide Partner müssen 25 Jahre und älter sein
- beide Partner müssen HIV-negativ sein
- es muss ein von der Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan vorliegen
- es müssen spezielle Beratungen des Kinderwunschpaares vor IUI-, IVF- oder ICSI- Behandlungsbeginn durchgeführt worden sein.
Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf eine anteilige Kostenübernahme mit dem 40. Geburtstag der Ehefrau oder dem 50. Geburtstag des Ehepartners endet. Entscheidend ist das Alter am 1. Zyklustag, am 1. Stimulationstag oder dem 1. Tag der sogenannten ‚Down Regulation‘.
Nach einer Sterilisation ist eine Kostenübernahme nur in Ausnahmefällen nach gesondertem Antrag und medizinischer Begutachtung möglich. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnden Ärzte.