Voraussetzungen für eine Therapie
a) Gesetzliche Rahmenbedingungen und Kostenübernahme
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetz (GMG) die Bedingungen für gesetzlich Versicherte geändert, wenn diese eine Kinderwunschbehandlung unter Anwendung der Methoden der Insemination (IUI), der In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder der Intrazyplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) benötigen.
Aktuell ist die Kostenübernahmesituation bei den einzelnen Krankenkassen sehr unterschiedlich. Auskunft darüber, welche Kosten im Detail erstattet werden, erteilt Ihnen die jeweilige Krankenkasse. Gerne können Sie uns auch zu diesem Thema ansprechen.
Die Zahl der Behandlungszyklen, für die die gesetzliche Krankenkasse die Kosten anteilig übernimmt, ist begrenzt. So übernimmt sie anteilig die Kosten für maximal:
8 Inseminationszyklen ohne hormonelle Stimulation
3 Inseminationszyklen mit hormoneller Stimulation
3 IVF- oder ICSI-Behandlungszyklen
Nach der Geburt eines Kindes entsteht ein neuer Anspruch auf eine anteilige Kostenbeteiligung. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden zur Zeit kontrovers diskutiert.
Nach Auskunft von im Sozialrecht erfahrenen Juristen besteht bereits ein erneuter Anspruch, sobald eine sogenennte ‚klinische Schwangerschaft‘ eingetreten ist, diese jedoch als Fehlgeburt oder Eileiterschwangerschaft geendet ist.
In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnden Ärzte.
Die anteilige Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist desweiteren an bestimmte Bedingungen geknüpft. Diese sind wie folgt:
das Kinderwunschpaar muß miteinander verheiratet sein * beide Partner müssen 25 Jahre und älter sein
beide Partner müssen HIV-negativ sein
es muss ein von der Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan vorliegen
es müssen spezielle Beratungen des Kinderwunschpaares vor IUI-, IVF- oder ICSI- Behandlungsbeginn durchgeführt worden sein.
Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf eine anteilige Kostenübernahme mit dem 40. Geburtstag der Ehefrau oder dem 50. Geburtstag des Ehepartners endet. Entscheidend ist das Alter am 1. Zyklustag, am 1. Stimulationstag oder dem 1. Tag der sogenannten ‚Down Regulation‘.
Nach einer Sterilisation ist eine Kostenübernahme nur in Ausnahmefällen nach gesondertem Antrag und medizinischer Begutachtung möglich. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnden Ärzte.
b) Behandlungsplan
Gemäß o.g. Beschreibung ist der Arzt gefordert, einen detaillierten Behandlungsplan zu erstellen. Dieser beeinhaltet Angaben zu den festgestellten Ursachen der ungewollten Kinderlosigkeit, zu den einzuleitenden Behandlungsmaßnahmen und zu den geschätzten Gesamtkosten der Therapie.
Für beide Partner sind gemäß Vorgaben getrennte Behandlungspläne zu erstellen. Diese werden Ihnen vom behandelnden Arzt ausgehändigt und sind der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Behandlung selbst kann erst beginnen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der genehmigte Behandlungsplan vorliegt.
Sie werden in dem Behandlungsplan die geschätzte Kosten sehen, von denen 50 % als Eigenanteil von Ihnen selbst gezahlt werden müssen. Bedenken Sie bitte, dass der behandelnde Arzt nur eine ungefähre Schätzung der zu erwartenden Kosten vornehmen kann. Individuell auf Sie abgestimmt können somit weniger oder mehr Behandlungskosten entstehen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat hilfreich zur Seite.
c) Als Frau
Als Frau sollten Sie in der Regel jünger sein als 40 Jahre und älter als 24 Jahre. Ihre Kinderlosigkeit ist mit anderen Behandlungsmethoden nicht zu beheben. Ihre Gebärmutter und mindestens ein Eierstock sind funktionstüchtig. Ihr Rötelnschutz wurde nachgewiesen. Sie sind HIV-negativ.
d) Als Mann
Als Mann ist Voraussetzung Nummer 1, daß Sie überhaupt Spermien haben. Ist dies sichergestellt, hängt der weitere Weg der Behandlung von Ihrer Samenqualität ab: Bei sehr schlechter Qualität kann ICSI, die intrazytoplasmatische Spermieninjektion, ein gangbarer Weg sein.